Rechtsprechung
LG Arnsberg, 30.04.2003 - 2 O 25/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Glätteunfalls hinsichtlich Streupflicht der Gemeinden auf Gehwegen
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 30.04.2003 - 2 O 25/03
- OLG Hamm, 14.01.2005 - 9 U 116/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.07.1993 - III ZR 88/92
Streupflichten einer Stadtgemeinde
Auszug aus LG Arnsberg, 30.04.2003 - 2 O 25/03
Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstupfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterliche Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen, vgl. BGH, Versicherungsrecht 1993, Seite 1106 n.w.N. Zum Schutz des Fußgängerverkehrs sind an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen. - OLG Hamm, 05.06.1998 - 9 U 217/97
Haftungsverteilung bei Verletzung der Streupflicht und dem Besuch eines …
Auszug aus LG Arnsberg, 30.04.2003 - 2 O 25/03
Hat das Verhalten eines Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überragende Bedeutung, so kann die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung dazu führen, dass dieser Beteiligte allein für den Schaden aufkommen muß, vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 1999, Seite 589. - BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62
Verkehrssicherungs- bzw. Streupflicht der Gemeinde bei winterlichen …
Auszug aus LG Arnsberg, 30.04.2003 - 2 O 25/03
Ein Pflicht zu vorbeugendem Streuen besteht grundsätzlich nicht, BGHZ 40, 379. - BGH, 11.07.1985 - III ZR 137/84
Streupflicht einer Gemeinde gleich nach Auftreten von Glatteis
Auszug aus LG Arnsberg, 30.04.2003 - 2 O 25/03
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zugebilligt wird, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von im Laufe des Tages auftretender Glätte zu treffen, vgl. BGH, Versicherungsrecht 1985, 973.